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Urheberrecht

Das Urheberrecht im Sinn von Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 38 bezieht sich ausschließlich auf dieVermögensrechte, die mit der Verwertung des Werks durch Dritte verbunden sind. Es ist die zusätzliche Vergütung, auf die der Künstler Recht hat, sobald seine Kreation vom Käufer oder einem Dritten durch Reproduktion, öffentliche Aufführung, Adaptierung oder Übersetzung verwertet wird.
Das Urheberrecht unterscheidet sich vom Honorar oder der Gage, die an den Künstler bezahlt wird.