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Das Urheberrecht im Sinn von Artikel 5 des Königlichen
Erlasses Nr. 38 bezieht sich ausschließlich auf
dieVermögensrechte, die mit der
Verwertung des Werks durch Dritte verbunden sind. Es ist die
zusätzliche Vergütung, auf die der Künstler Recht
hat, sobald seine Kreation vom Käufer oder einem Dritten durch
Reproduktion, öffentliche Aufführung, Adaptierung oder
Übersetzung verwertet wird.
Das Urheberrecht unterscheidet sich vom Honorar oder der
Gage, die an den Künstler bezahlt wird.
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